Die gesetzliche Regelung:
Gemäß dem Bundesteilhabegesetz haben Menschen mit Behinderungen seit 2020 einen Rechtsanspruch auf Unterstützung. Diese Unterstützung umfasst Leistungen in Bezug auf Arbeit, Schule und Ausbildung sowie Pflege, Haushalt, Freizeitaktivitäten und Urlaubsreisen. Darüber hinaus gibt es auch Unterstützung für Eltern mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder, was als Eltern-Assistenz bezeichnet wird. Die rechtliche Grundlage für die Unterstützungsleistungen im Bereich der „Sozialen Teilhabe“ findet sich im Sozialgesetzbuch 9, in den Paragraphen 78, 81 und 113 bis 116.
Juristisch ausgedrückt ist persönliche Assistenz:
Persönliche Assistenz‘ i.S. des Art. 19 b) UN-BRK ist eine Form der Unterstützungsleistung, die gemeindenah organisiert ist, innerhalb der Gemeinschaft die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gemeinschaft organisiert, die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft eröffnet, dadurch Isolation und Absonderung verhindert und ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht. ,Persönliche Assistenz‘ ist die bedarfsdeckende individuelle persönliche Unterstützung oder Hilfeleistung, die es behinderten Menschen ermöglicht, gleichberechtigt mit anderen Menschen an der Gesellschaft teilzuhaben. Sie beinhaltet das Recht der behinderten Person,
1. die Personen, die die Hilfen erbringen sollen, selbst auszuwählen (Personalauswahlrecht),
2. über die Einsatzzeiten und die Struktur der Hilfeleistung zu entscheiden (Organisationsrecht),
3. über Form, Art, Umfang und Ablauf der Hilfen im Einzelnen zu bestimmen (Anleitungsrecht),
4. den Ort der Leistungserbringung festzulegen (Entscheidung über den Leistungsort),
5. die Finanzierung der Hilfen grundsätzlich zu kontrollieren (Finanzkontrollrecht) und
6. eine umfassende Unterstützung von einer Person, einem Dienstleistungserbringer oder einzelne Hilfen von verschiedenen Personen oder Dienstleistungserbringern in Anspruch nehmen zu können (Modularisierungsmöglichkeit).
Damit ermöglicht ,Persönliche Assistenz‘ als Leistungsform die selbstbestimmte Organisation und Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen.
Haftungsangelegenheiten für Assistenzgeber
Selbst wenn es zu Situationen kommt, in denen die Assistentinnen oder Assistenten des Arbeitgebers involviert sind, haften diese nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Man könnte sie metaphorisch als die „Hände“ des Arbeitgebers betrachten, da sie bei gemeinsamen Handlungen keine doppelten Aktionen ausführen. Beispielsweise kann ein Teller nur einmal herunterfallen, entweder durch die Arbeitgeberin oder, falls sie aus bestimmten Gründen nicht spült, durch die Assistentin. Somit ist das alltägliche Risiko, das mit der Unterstützung von Assistenten einhergeht, nicht höher als in einer Situation ohne diese Unterstützung.
In Bezug auf Schäden an kostspieligen Hilfsmitteln gilt im Grunde dasselbe Prinzip. Gebrauchsschäden werden normalerweise vom Kostenträger des Geräts übernommen, sofern keine klare grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
Die Tätigkeit eines behinderten Arbeitgebers selbst kann keine Schäden bei Dritten verursachen. Die Schäden, die von AssistentInnen verursacht werden, sei es an Dritten oder an der Arbeitgeberin, fallen eindeutig in die Verantwortung des Arbeitgebers.
In vielen privaten Haftpflichtversicherungen sind Schäden, die von „Hausangestellten“ bei Dritten verursacht werden, sogar automatisch ohne zusätzliche Prämienzahlung mitversichert. Es ist ratsam, einen Blick in den Versicherungsschein zu werfen, möglicherweise mit einer Lupe, wenn nötig.
Diese spezifischen Schäden sind nicht versicherbar. Es wurde oft behauptet, dass eine solche Versicherung abgeschlossen wurde, jedoch blieb der Nachweis hierfür aus. Eine andere Vorgehensweise würde den Arbeitgeberhaushalt möglicherweise risikofreier und somit besser absichern als vergleichbare Haushalte ohne Behinderung. Es ist jedoch keine Versicherung bekannt, die dieses Risiko zu einem angemessenen Preis abdecken würde.